Erwägungsgrund 18 32025R2454
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates sehen eine jahresübergreifende Flexibilität bei den Quoten für Bestände vor, für die sowohl vorsorgliche als auch analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände in Anbetracht ihrer biologischen Lage die Artikel 3 und 4 nicht gelten. Darüber hinaus wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine weitere jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um eine übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die die Verwirklichung der Ziele der GFP untergraben würde, sollte die jahresübergreifende Flexibilität bei Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht kumulativ gelten. Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte gegebenenfalls aufgrund der biologischen Lage von Beständen ausgeschlossen werden.