Erwägungsgrund 23 32025R2454
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für die Ostsee ab dem 1. Januar 2026 gelten. Die Bestimmungen zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 zu Stintdorsch im Skagerrak-Kattegat und in der Nordsee sollten jedoch rückwirkend vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 gelten, da dies der Fangsaison für Stintdorsch entspricht. Die Bestimmungen zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 sollten über Weißen Thun im Mittelmeer rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gelten, um den Berichtszeitraum für die ab dem 1. Januar 2025 geltende TAC beizubehalten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Quoten im Rahmen dieser TACs noch nicht ausgeschöpft wurden oder erhöht wurden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —