Erwägungsgrund 17 32025R2454
Die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, insbesondere deren Artikel 33 und 34, über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission, überwacht und kontrolliert. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.