Erwägungsgrund 10 32025R2650
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen in der Union niedergelassene Primärerzeuger von Rindern bereits Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Berichtspflichten, die denen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 gleichwertig sind. Die entsprechenden Daten werden in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeichert. Es ist daher angezeigt, Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger von der Verpflichtung zur Übermittlung einer vereinfachten Erklärung auszunehmen, wenn die erforderlichen Informationen bereits in solchen Datenbanken verfügbar sind und die Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten in dem Informationssystem bereitstellen. Diese Ausnahme sollte, sofern dieselben Bedingungen erfüllt sind, auch für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in anderen Sektoren gelten, in denen die Rechtsvorschriften der Union oder die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gleichwertige Rückverfolgbarkeits- oder Berichtspflichten vorsehen.