Erwägungsgrund 12 32025R2650
Um Rechtsklarheit dahin gehend zu schaffen, dass alle Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von den vereinfachten Bestimmungen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 profitieren können, sollte die Begriffsbestimmung für „Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ geändert werden, um klarzustellen, dass die Rechtsform für die Feststellung, ob eine natürliche oder juristische Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, nicht relevant sein sollte. Dies sollte auch für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger klargestellt werden. Darüber hinaus sollte die Begriffsbestimmung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger Erzeuger umfassen, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten, die sich auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse beziehen, die Grenzen von mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten.