Erwägungsgrund 7 32025R2650
Alle Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder diese Erzeugnisse ausführen, fallen unabhängig von ihrer Größe in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115. Dadurch entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand für Kleinst- oder Kleinerzeuger, die ihre eigenen Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Um den Bedenken im Zusammenhang mit Marktteilnehmern von Kleinst- oder Kleinunternehmen, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen, Rechnung zu tragen und die Belastung des Informationssystems weiter zu verringern, ist es erforderlich, eine neue Unterkategorie von Marktteilnehmern einzuführen, für die die Verpflichtung zur Übermittlung einer Sorgfaltserklärung nicht gelten sollte. Diese neue Unterkategorie der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ sollte natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen umfassen, die in einem Land, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie selbst in diesem Land erzeugt haben, d. h. sie haben die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen relevanten Rohstoffe auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in Betrieben selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen. Sowohl in als auch außerhalb der Union niedergelassene Marktteilnehmer sollten unter die Definition des Begriffs Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger fallen.