Erwägungsgrund 9 32025R2650
Als Teil der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ergibt, gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2023/1115 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung eine einmalige vereinfachte Erklärung zu übermitteln und gemäß Artikel 9 Absatz 1 ebenda Informationen zu sammeln, indem es ihnen gestattet wird, die Geolokalisierung von Grundstücken durch die Anschrift der Grundstücke oder des Betriebs zu ersetzen, auf bzw. in denen aus die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde, sofern die Anschrift eindeutig dem geografischen Standort der betreffenden Grundstücke bzw. des betreffenden Betriebs entspricht. So haben Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger die freie Wahl, entweder die Geolokalisierung der Grundstücke oder die Anschrift der Grundstücke oder des jeweiligen Betriebs anzugeben.