Erwägungsgrund 8 32025R2650
Um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 wirksam zu erreichen, d. h. die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, sollten Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger dennoch verpflichtet werden, eine einmalige vereinfachte Erklärung über das Informationssystem zu übermitteln. Bei Übermittlung der vereinfachten Erklärung durch einen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sollte das Informationssystem eine Identifikationsnummer vergeben. Diese Identifikationsnummer sollte den relevanten Erzeugnissen beigefügt werden, die ein Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in Verkehr bringt oder ausführt. Um den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 gerecht zu werden und die Ziele der Verordnung zu verfolgen, sollten die in einer vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen eine automatische Risikobewertung durch das Informationssystem ermöglichen, die Kontrollen durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz erleichtern und für nachgelagerte Akteure so weit wie im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften möglich sichtbar sein.