Erwägungsgrund 16 32025R2650
Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Geltungsbeginns um 12 Monate sollten die Fristen in anderen damit verbundenen Bestimmungen, d. h. für die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und für den späteren Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 für natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, entsprechend angepasst werden. Um ausreichend Zeit für die Anpassung technischer Entwicklungen der elektronischen Schnittstelle auf der Grundlage der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einzuräumen, sollte das Datum, bis zu dem die elektronische Schnittstelle einzurichten ist, entsprechend angepasst werden.