Erwägungsgrund 11 32025R2650
Wie in den Leitlinien für die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse dargelegt, sollte in Fällen, in denen die Tätigkeiten angesichts aller relevanten Umstände unbedeutend sind, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die gelegentliche extensive oder gelegentliche Beweidung in kleinem Maßstab in Wäldern sollte nicht als überwiegend angesehen werden, solange die Erzeugung und die damit verbundenen Tätigkeiten keine nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum des Waldes haben.