Erwägungsgrund 17 32025R2650
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich in Bezug auf die Vereinfachung der Berichtspflichten und die Anpassung von Fristen bei gleichzeitiger Beibehaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.