Erwägungsgrund 15 32025R2650
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten, nämlich die in Artikel 38 Absatz 2 genannten, sollte um 12 Monate verschoben werden. Dies ist notwendig, um es Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, umfassend vorbereitet zu sein, insbesondere um diesen Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen zu können.