Erwägungsgrund 22 32025R0941
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung hochwertiger europäischer unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.