Erwägungsgrund 26 32025R0941
Um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, bedarf es vor der ersten Datenerhebung eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens.
Um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, bedarf es vor der ersten Datenerhebung eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens.