Erwägungsgrund 27 32025R0941
Diese Verordnung lässt die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs gelten diese Verordnungen und diese Richtlinie für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Damit die gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 angenommenen Garantien sichergestellt sind, sollten für die Verarbeitung, den Austausch und die Archivierung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorzugsweise anonymisierte oder pseudonymisierte Daten verwendet werden.