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Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden, darunter das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, der Schutz junger Menschen am Arbeitsplatz und der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 6 EUV.