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Die Infrastrukturbetreiber veröffentlichen vor Beginn jeder Netzfahrplanperiode einen neuen Netzfahrplan. Die Infrastrukturbetreiber beginnen mit der Erstellung des Netzfahrplans, sobald sie Kapazität im jährlichen Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 34 zuweisen, wobei sie die durch Rahmenverträge gemäß Artikel 33 und das rollierende Planungsverfahren gemäß Artikel 35 zugewiesenen Kapazitätsrechte berücksichtigen.
Die Infrastrukturbetreiber stellen bis zum Ende der Netzfahrplanperiode sicher, dass der Netzfahrplan aktuell ist, wobei sie die im rollierenden Planungsverfahren gemäß Artikel 35 zugewiesene Kapazität, die im Ad-hoc-Verfahren gemäß Artikel 36 zugewiesene Kapazität, Änderungen an Kapazitätsrechten gemäß Artikel 41 und mit Störungs- und Krisenmanagement zusammenhängende Umplanungen gemäß Artikel 43 berücksichtigen.
Die Infrastrukturbetreiber veröffentlichen den Kapazitätsangebotsplan für jede Netzfahrplanperiode spätestens bis zum Ablauf der in Anhang I Abschnitt 2…
Netzfahrplanerstellung und Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität gemäß Abschnitt 3;
Der Infrastrukturbetreiber erstellt, veröffentlicht und, wenn erforderlich, aktualisiert die Kapazitätsstrategie gemäß dem Zeitplan und den Inhalten, die in…
Das Kapazitätsmodell enthält die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Informationen. Die Infrastrukturbetreiber erstellen und veröffentlichen das…
In der in Absatz 1 genannten Erklärung geben sie die Netzfahrplanperiode und den Eisenbahninfrastrukturabschnitt sowie die spezifischen Zeiträume, auf die sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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