Erwägungsgrund 43 32026R1184
Für die Erstellung eines Netzfahrplans sind vorbereitende Tätigkeiten nötig, die in den Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Netzfahrplans erfolgen müssen. Daher setzt der Übergang von dem durch die Richtlinie 2012/34/EU und die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geschaffenen regulatorischen Rahmen zu dem mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen voraus, dass die Vorbereitungen für die Erstellung der Netzfahrpläne nach dem neuen Rechtsrahmen parallel zur Anwendung der Bestimmungen des derzeitigen Rahmens beginnen sollten. Aus diesem Grund sollte während eines Übergangszeitraums eine Doppelregelung gelten, nach der die notwendigen Vorbereitungsschritte für einen Netzfahrplan im Einklang mit dem für diesen bestimmten Netzfahrplan geltenden Rechtsrahmen unternommen werden sollten. Rahmenverträge, die nach dem derzeitigen Rechtsrahmen geschlossen wurden, sollten bis zu ihrem Ablaufdatum fortgelten können.