Erwägungsgrund 41 32026R1184
Die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU für die Kapazitätszuweisung werden durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ersetzt. Daher sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Infrastrukturbetreibern, die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Eisenbahn-Regulierungsstellen sowie die Anforderungen an die Elemente der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, in denen die Art der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung stehenden Eisenbahninfrastruktur, die Bedingungen für den Zugang dazu und die Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität beschrieben werden, ebenfalls in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Koordinierung sowie über die Elemente der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die sich nicht auf das Kapazitätsmanagement beziehen, sollten von der vorliegenden Verordnung unberührt bleiben.