Erwägungsgrund 36 32026R1184
Für ein effizientes Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität und des Eisenbahnverkehrsmanagements ist der Austausch von Daten und Informationen zwischen Infrastrukturbetreibern, Antragstellern und anderen am Betrieb Beteiligten erforderlich. Dieser Austausch kann mit Unterstützung interoperabler digitaler Instrumente und, soweit möglich, durch Automatisierung erheblich wirksamer und effizienter gestaltet werden. Die Spezifikationen für die Interoperabilität sollten daher vorrangig umgesetzt und weiterentwickelt werden, um mit den technischen Entwicklungen und den in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Verfahren Schritt zu halten. Als Europäische Systembehörde für Telematikanwendungen sollte die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Railways, ERA) in die Entwicklung und Umsetzung der in der vorliegenden Verordnung genannten digitalen Instrumente einbezogen werden, um sicherzustellen, dass sie den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität für Telematikanwendungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/797 und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.