Erwägungsgrund 23 32026R1184
Antragsteller für Eisenbahninfrastrukturkapazität sollten Eisenbahninfrastrukturkapazität jährlich über den Netzfahrplan planen und beantragen können. Ebenso sollten Antragsteller über Rahmenverträge Kapazität weiter im Voraus beantragen können, damit sie stabile, mehrjährige Schienenverkehrsdienste anbieten können. Schließlich sollten Antragsteller Kapazität für einzelne Züge kurz vor dem Betrieb über Ad-hoc-Anträge auf Kapazität und für wiederholte Schienenverkehrsdienste über Anträge im Rahmen der rollierenden Planung beantragen können. Da die rollierende Planung für Schienengüterverkehrsdienste aufgrund von deren Eigenschaften besonders zweckmäßig ist, sollte die Zuweisung von Kapazität durch das rollierende Planungsverfahren zumindest Schienengüterverkehrsdienste betreffen.