Erwägungsgrund 34 32026R1184
Alle Infrastrukturbetreiber der Mitgliedstaaten, die für Strecken zuständig sind, die einen Teil des Kernnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (im Folgenden „TEN-V-Kernnetz“) und des erweiterten TEN-V-Kernnetzes bilden, sollten Mitglieder des ENIM sein. Andere Infrastrukturbetreiber der Mitgliedstaaten, die in das strategische Kapazitätsmanagement für Strecken außerhalb des TEN-V-Kernnetzes und des erweiterten TEN-V-Kernnetzes einbezogen sind, sollten ebenfalls in der Lage sein, sich an den Beratungen des ENIM zu beteiligen. Weitere Infrastrukturbetreiber könnten eingeladen werden, sich als Beobachter, jedoch ohne Stimmrecht, an der Arbeit des ENIM zu beteiligen. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Union, Infrastrukturbetreibern, die für Strecken des TEN-V-Kernnetzes oder des erweiterten TEN-V-Kernnetzes von Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und südosteuropäischen Parteien des von der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft zuständig sind, die Teilnahme am ENIM zu gestatten, sofern diese Staaten oder Vertragsparteien diese Verordnung im Rahmen einer mit der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft anwenden. Die Modalitäten ihrer Teilnahme am ENIM sollten im Rahmen der Übereinkunft festgelegt werden, die diese Staaten und Vertragsparteien mit der Union geschlossen haben. Diese Staaten und Vertragsparteien sind im Verkehrssektor eng mit der Union verbunden. Darüber hinaus verfügen die meisten von ihnen aufgrund ihrer geografischen Lage über wichtige Eisenbahnverbindungen zu den Mitgliedstaaten oder über Transitverkehr zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten. Daher ist ihr Beitrag zur Arbeit des ENIM wichtig.