Erwägungsgrund 42 32026R1184
Wie die Ex-post-Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 ergeben hat, wurde mit ihr keine ausreichende Wirkung erzielt, um wirksam zu einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene beizutragen. Darüber hinaus hat sich die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Eisenbahninfrastrukturbetreibern beim Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität aus grenzübergreifender Sicht nach wie vor als unwirksam erwiesen. Ferner hat diese Bewertung aufgezeigt, dass das Kapazitätsmanagement nicht effizient ist, wenn die Schienengüterverkehrskorridore getrennt vom übrigen Schienennetz behandelt werden. Für das Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität sollte ein einheitlicher regulatorischer Rahmen gelten, in dem die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 konsolidiert werden. Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 sollte daher nach einem ausreichenden Übergangszeitraum aufgehoben werden, und die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU über die Zuweisung von Fahrwegkapazität sollten durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.