Erwägungsgrund 8 32026R1184
Der Betrieb der festen Ärmelkanalverbindung wird insbesondere durch den am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrag zwischen der Französischen Republik und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (im Folgenden „Vertrag von Canterbury“) und durch die Konzessionsvereinbarung zwischen dem Secretary of State for Transport, dem Ministre de I’Urbanisme du Logement et des Transports, der Channel Tunnel Group Limited und France-Manche S.A., die am 14. März 1986 unterzeichnet und seitdem mehrere Male geändert wurde (im Folgenden „Konzessionsvereinbarung“), geregelt. Nach dem Vertrag von Canterbury und der Konzessionsvereinbarung sind die Konzessionäre verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur zu verwalten und einen Pendelverkehr zur Beförderung von Straßenfahrzeugen zu betreiben. Die Richtlinie 2012/34/EU findet mit Ausnahme bestimmter Bestimmungen keine Anwendung auf Unternehmen, deren Geschäft ausschließlich auf die Erbringung von Leistungen im Pendelverkehr zur Beförderung von Straßenfahrzeugen durch die feste Ärmelkanalverbindung oder auf die Beförderung von Straßenfahrzeugen im Pendelverkehr über diese feste Verbindung beschränkt ist. Ebenso wenig ist es angebracht, diese Verordnung auf das Management von Eisenbahninfrastrukturkapazität für den Betrieb solcher Dienste anzuwenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollte diese Verordnung für das Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität für den Betrieb anderer Dienste wie Personen- und Güterzüge gelten.