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Zusätzlich zu den Elementen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU enthalten die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß dem genannten Artikel Folgendes: (1) einen Abschnitt mit Angaben zur Art der Eisenbahninfrastrukturkapazität, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg. Dieser Abschnitt muss auf Informationen verweisen, die im Infrastrukturregister gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 verfügbar sind. (2) einen Abschnitt mit den Grundsätzen und den Kriterien für das Kapazitätsmanagement. Es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen der Eisenbahninfrastrukturkapazität, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung und die Fristen des Kapazitätsmanagementverfahrens anzugeben. Er muss spezifische Kriterien enthalten, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere a) die Verfahren, nach denen Antragsteller zur strategischen Kapazitätsplanung konsultiert werden und Kapazitätsbedarfsmeldungen vorlegen, b) die Verfahren, nach denen Antragsteller beim Infrastrukturbetreiber die Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität beantragen können, c) die Anforderungen an Antragsteller, d) den Zeitplan der strategischen Kapazitätsplanung, der Antrags-, Zuweisungs-, Anpassungs- und Umplanungsverfahren und der Verfahren, die bei der Anforderung von Informationen zur Netzfahrplanerstellung einzuhalten sind, sowie der Verfahren zur zeitlichen Planung planmäßiger und außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten, e) die Grundsätze des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus gemäß Artikel 38 und des förmlichen Konfliktlösungsmechanismus gemäß Artikel 39, f) die Struktur und Höhe der Strafen für Änderungen an Kapazitätsrechten, g) die im Fall einer stark ausgelasteten oder überlasteten Eisenbahninfrastruktur durchzuführenden Verfahren und anzuwendenden Kriterien, h) Einzelheiten zu Nutzungsbeschränkungen der Eisenbahninfrastruktur, i) eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von dem in Artikel 7 genannten Europäischen Rahmen. · (3) einen Abschnitt über den Betrieb, einschließlich Verkehrsmanagement, Störungsmanagement und Krisenmanagement, Darin ist die Umsetzung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie (EU) 2016/797, der Richtlinie (EU) 2016/798 und der Richtlinie 2007/59/EG festgelegten Anforderungen darzulegen, darunter: a) Betriebsvorschriften, einschließlich Vorrangregeln oder Vorranggrundsätzen für das Verkehrsmanagement, eine Liste technischer Vorschriften, Betriebs- und Sicherheitsvorschriften sowie Vorschriften für Betriebspersonal oder Verweise darauf, b) betriebliche Maßnahmen, einschließlich Vorschriften und Verfahren für das Störungs- und Krisenmanagement, die Betriebskommunikation und den Datenaustausch mit Eisenbahnunternehmen und anderen am Betrieb Beteiligten, c) eine Liste der für den Betrieb verwendeten Informationssysteme und Verweise darauf, d) eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von dem in Artikel 46 der vorliegenden Verordnung genannten Europäischen Rahmen. · (4) Einen Abschnitt mit den wichtigsten Elementen des Leistungsmanagements, darunter insbesondere a) Verweise auf Leistungsziele, die im Geschäftsplan gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU und in der in Artikel 30 jener Richtlinie genannten vertraglichen Vereinbarung festgelegt sind, b) Verfahren zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben und zur diesbezüglichen Berichterstattung, zur gemeinsamen Ermittlung der Ursachen von Leistungsmängeln mit den am Betrieb Beteiligten und zur Konzeption und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Leistung, c) eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von dem in Artikel 52 der vorliegenden Verordnung genannten Europäischen Rahmen. ·
Zusätzlich zu dem in Anhang IV der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Inhalt nehmen die Infrastrukturbetreiber in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß…
In dieser Verordnung werden die Grundsätze, Regeln und Verfahren für das Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität, das Verkehrsmanagement, das…
(gemäß Artikel 27) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 müssen folgende Angaben enthalten: 1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Fahrwegs,…
Der Europäische Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 7 muss mindestens folgende Elemente enthalten: Element Fundstelle(n) Arten und Beschreibung…
Leistungsbereich Relevante Aspekte (indikativ) Eisenbahninfrastruktur und Ausrüstung — Kapazität und Leistungsmerkmale der physischen Infrastruktur und ihrer…
Die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU für die Kapazitätszuweisung werden durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ersetzt. Daher sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.