Art. 52 32026R1184
Das ENIM entwickelt bis zum 12. August 2028 einen Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung, in dem gemeinsame Instrumente, Methoden und Verfahrensregelungen festgelegt sind, und nimmt diesen an, wobei den in Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätzen und den operativen Prioritäten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1679 sowie den nach Artikel 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU angenommenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen wird. Die Infrastrukturbetreiber tragen diesen gemeinsamen Instrumenten, Methoden und Verfahrensregelungen bei der Durchführung der Leistungsüberprüfung weitestgehend Rechnung.
Bei der Ausarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU und Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung tragen die Infrastrukturbetreiber dem Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung weitestgehend Rechnung. Sie begründen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen Abweichungen von den in diesem Rahmen festgelegten gemeinsamen Instrumenten, Methoden und Verfahrensregelungen.
Das ENIM veröffentlicht einen Entwurf des Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung zur Konsultation mit der ERP und den am Betrieb Beteiligten. Die ERP und die am Betrieb Beteiligten können ihre Antworten im Rahmen der Konsultation innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Entwurfs des Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung übermitteln.
Das ENIM legt dem ENRRB bis zum 12. Februar 2028 einen endgültigen Entwurf des Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung vor. Das ENRRB legt dem ENIM innerhalb von drei Monaten nach Eingang des endgültigen Entwurfs eine Empfehlung für den Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung vor. Das ENIM trägt dieser Empfehlung bei der Annahme des Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung weitestgehend Rechnung.
Der Europäische Rahmen für die Leistungsüberprüfung muss mindestens die in Anhang VIII aufgeführten Leistungsbereiche abdecken. Insbesondere muss er Folgendes enthalten:
eine Liste vorrangiger Leistungsaspekte der gemäß dem genannten Anhang zu behandelnden Leistungsaspekte;
Leistungsindikatoren, die es ermöglichen, die Fortschritte bei diesen Leistungsaspekten zu überwachen, einschließlich der Methode und Datenanforderungen zur Berechnung dieser Indikatoren;
Kriterien und Verfahren zur Festlegung von Leistungszielen auf der Ebene der Infrastrukturbetreiber;
Verfahren zur Überwachung und Überprüfung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Elemente, der Durchführung von Korrekturmaßnahmen und der Erreichung der Leistungsziele.
Der Europäische Rahmen für die Leistungsüberprüfung wird bei Bedarf aktualisiert, um den Erfahrungen der am Betrieb Beteiligten sowie den Tätigkeiten des ENIM Rechnung zu tragen. Bei der Aktualisierung des Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung konsultiert das ENIM die ERP und die am Betrieb Beteiligten und legt dem ENRRB einen Entwurf für eine Empfehlung gemäß den Absätzen 3 und 4 vor.
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Bezug auf die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2012/34/EU berücksichtigt die Regulierungsstelle die vom ENRRB angenommene Empfehlung für den Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung gemäß Absatz 4 und unbeschadet des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Regulierungsstellen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.