Erwägungsgrund 39 32026R1184
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Folgendes einzuführen: technische und betriebliche Anforderungen zur Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums in Bezug auf einheitliche Kriterien für die von Infrastrukturbetreibern festgelegten Anforderungen an Antragsteller, technische und betriebliche Anforderungen an die Notfallplanung, detaillierte Bestimmungen über das Verfahren für den Abschluss von Rahmenverträgen, deren Form und deren Inhalt sowie detaillierte Bestimmungen über das rollierende Planungsverfahren und in Bezug auf die Europäischen Rahmen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Gibt der gemäß der Richtlinie 2012/34/EU eingesetzte Ausschuss im Rahmen des Prüfverfahrens keine Stellungnahme ab, sollte die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht erlassen.