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Der Europäische Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 7 muss mindestens folgende Elemente enthalten: Element Fundstelle(n) Arten und Beschreibung der Schienenverkehrsdienste, die zur strategischen Kapazitätsplanung der zu verwenden sind Artikel 14 Absatz 2 Gemeinsame Instrumente, Methoden und Verfahrensregelungen für die strategische Kapazitätsplanung, einschließlich Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern und Konsultation der Beteiligten, auch für Kapazitätsbedarfsmeldungen Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 10, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 57 Leitlinien zur Festlegung der Verfahren und Methoden für die Analyse des Verkehrsmarkts Artikel 17 Absatz 3 Mittel für die Veröffentlichung des Kapazitätsangebotsplans und Verfahren für die Konsultation der Antragsteller Artikel 20 Absatz 11 Leitlinien für die Festlegung von Grenzen, innerhalb deren der Infrastrukturbetreiber ein Kapazitätsmodell oder einen Kapazitätsangebotsplan vorschlagen kann, das bzw. der von den eingegangenen Beiträgen abweicht Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 7 Kriterien und Verfahren für die Zuweisung von im Kapazitätsangebotsplan enthaltener vorgeplanter Kapazität Artikel 22 Absatz 4 Spezifikationen für Kapazitätsplanungsobjekte in einem vom Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format Artikel 22 Absatz 5 Gemeinsame Methode für die Auslastung der Eisenbahninfrastrukturkapazität Artikel 23 Absatz 2 Bewertungsmethode und Liste der Parameter im Zusammenhang mit Schienenverkehrsdiensten und sozioökonomischen und ökologischen Kriterien, einschließlich der Liste der Parameter, Standardparameterwerte oder Spannen von Standardwerten Artikel 27 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 4 Merkmale der Kapazitätsspezifikationen Artikel 28 Absatz 1 Spannen für Schwellenwerte für die Stornierung ungenutzter Kapazitätsrechte Artikel 29 Absatz 3 Verfahren und Methoden für die Koordinierung der Zuweisung netzübergreifender Kapazitätsrechte, einschließlich Mindestqualitätsanforderungen Artikel 30 Absatz 5 Leitlinien für die Festlegung der Grenzen von Abweichungen zwischen der von Antragstellern beantragten und der von Infrastrukturbetreibern im einvernehmlichen Konfliktlösungsverfahren angebotenen Eisenbahninfrastrukturkapazität Artikel 38 Absatz 2 Leitlinien für den einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus für Konflikte, die mindestens einen Antrag auf netzübergreifende Eisenbahninfrastrukturkapazität betreffen Artikel 38 Absatz 7 Verfahren für Änderungen an Kapazitätsrechten nach der Zuweisung Artikel 41 Absatz 10 Leitlinien für die Anwendung der Modulierung von Strafen Artikel 42 Absatz 6 Leitlinien für eine angemessene und regelmäßige Konsultation der Beteiligten zu europäischen und grenzüberschreitenden Angelegenheiten Artikel 57 Absatz 2
Entscheidungen über das Kapazitätsmanagement gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der…
Zusätzlich zu den Elementen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU enthalten die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß dem genannten Artikel…
Der Europäische Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements muss mindestens folgende Elemente enthalten:…
(gemäß Artikel 27) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 müssen folgende Angaben enthalten: 1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Fahrwegs,…
Leistungsbereich Relevante Aspekte (indikativ) Eisenbahninfrastruktur und Ausrüstung — Kapazität und Leistungsmerkmale der physischen Infrastruktur und ihrer…
Der europäische Rahmen für das Kapazitätsmanagement, der europäische Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.