Erwägungsgrund 30 32026R1184
Mit dieser Verordnung sollte ein System von Strafen eingeführt werden, die zu zahlen sind, wenn entweder der Infrastrukturbetreiber oder der Antragsteller seinen Verpflichtungen in Bezug auf ein zugewiesenes Kapazitätsrecht nicht nachkommt. Die Höhe der zu verhängenden Strafen sollte wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nichtdiskriminierend sein, um die Einhaltung der geplanten Kapazitätsnutzung zu gewährleisten. Die Höhe der Strafe sollte auch von der Regulierungsstelle genehmigt werden. Der Infrastrukturbetreiber könnte die im Schienennetz gezahlten Wegeentgelte als Grundlage für die Unterbreitung von Vorschlägen zur Höhe der Strafen heranziehen. Bei der Modulation der Strafen sollten mehrere Faktoren berücksichtigt werden, darunter der Zeitpunkt der Mitteilung der Änderung, die Qualität der bereitgestellten alternativen Kapazität in Bezug auf zusätzliche Entfernung oder Zeitplanung, technische Merkmale und andere relevante Aspekte oder die Frage, ob die Kapazität neu zugewiesen und von einem anderen Antragsteller genutzt werden kann. Die angewandte Modulation sollte gering ausfallen, wenn die Qualität der Alternative hoch ist oder wenn die Kapazität neu zugewiesen werden kann. Die angewandte Modulation sollte höher ausfallen, wenn die Änderung kurz vor dem Zeitpunkt der Nutzung des Kapazitätsrechts beantragt wird oder wenn die Qualität im Vergleich zum ursprünglich zugewiesenen Kapazitätsrecht zu niedrig ist. Die Infrastrukturbetreiber in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten Strafbeträge in ihrer Währung vorsehen, die den in dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Euro festgelegten Strafbeträgen entsprechen. Diese Infrastrukturbetreiber werden aufgefordert, die Höhe der Strafen regelmäßig zu überprüfen, auch im Hinblick auf die Entwicklung des Wechselkurses. Dieses System von Strafen sollte darauf abzielen, die Beilegung von Streitigkeiten zu beschleunigen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung zugewiesener Kapazitätsrechte zu verringern sowie sowohl den Infrastrukturbetreibern als auch den Antragstellern Gewissheit, Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Transparenz in Bezug auf ihre Verpflichtungen betreffend die zugewiesenen Kapazitätsrechte zu bieten.