Erwägungsgrund 1 32026R0877
Nach der Verordnung Nr. 19/65/EWG ist die Kommission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) durch Verordnung auf bestimmte unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallende Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind.