Erwägungsgrund 11 32026R0877
Bei Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Regel zu einer Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs und zu einer angemessenen Beteiligung der Verbraucher an den daraus resultierenden Vorteilen führen, wenn der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf den relevanten Märkten nicht mehr als 20 % beträgt und die Vereinbarungen keine stark wettbewerbsschädigenden Beschränkungen enthalten.