Erwägungsgrund 18 32026R0877
Um Innovationsanreize zu wahren und eine angemessene Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, sollten bestimmte Beschränkungen vom Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung ausgeschlossen werden. Dies gilt vor allem für bestimmte Rücklizenz-Verpflichtungen und Nichtanfechtungsklauseln. Sind solche Beschränkungen in einer Technologietransfer-Vereinbarung enthalten, so sollte nur die betreffende Beschränkung vom Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung ausgeschlossen werden.