Erwägungsgrund 6 32026R0877
Diese Verordnung sollte nur für Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer gelten. Sie sollte für solche Vereinbarungen auch dann gelten, wenn diese Bedingungen für mehr als eine Handelsstufe enthalten, beispielsweise wenn der Lizenznehmer verpflichtet wird, ein spezielles Vertriebssystem zu errichten, und wenn ihm vorgegeben wird, welche Verpflichtungen er den Wiederverkäufern der in Lizenz hergestellten Produkte auferlegen muss oder kann. Diese Bedingungen und Verpflichtungen sollten jedoch mit den für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen geltenden Wettbewerbsregeln der Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission, die in den Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen erläutert werden, vereinbar sein. Liefer- und Vertriebsvereinbarungen zwischen einem Lizenznehmer und Abnehmern, die seine Vertragsprodukte kaufen, sollten von dieser Verordnung nicht freigestellt sein.