Erwägungsgrund 13 32026R0877
Für die Anwendung dieser Verordnung sollten die Marktanteile auf den relevanten Technologiemärkten auf der Grundlage der Präsenz der lizenzierten Technologierechte auf den sachlich und räumlich relevanten Märkten, auf denen die Vertragsprodukte verkauft werden, berechnet werden, d. h. auf der Grundlage der Verkäufe der vom Lizenzgeber und seinen Lizenznehmern insgesamt hergestellten Vertragsprodukte. Für die Anwendung dieser Verordnung sollte daher bei Technologien, bei denen noch kein Umsatz mit Vertragsprodukten erzielt wurde, ein Marktanteil von Null zugrunde gelegt werden.