Erwägungsgrund 17 32026R0877
Diese Verordnung sollte keine Technologietransfer-Vereinbarungen freistellen, die Beschränkungen enthalten, die für die Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs nicht unerlässlich sind. Insbesondere Technologietransfer-Vereinbarungen, die stark wettbewerbsschädigende Beschränkungen wie die Festsetzung von Preisen gegenüber Dritten enthalten, sollten ungeachtet des Marktanteils der beteiligten Unternehmen vom Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Enthält eine Vereinbarung solche Kernbeschränkungen, so sollte die gesamte Vereinbarung vom Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung ausgeschlossen werden.