Erwägungsgrund 14 32026R0877
Die sich auf die Anwendung von Marktanteilsschwellen beziehenden Bestimmungen dieser Verordnung sollten sich nicht auf die Berechnung der Marktanteile zum Zweck der Beurteilung von Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung nach dieser Verordnung fallen, auswirken. Die Anwendung des Artikels 102 AEUV bleibt von der Anwendung dieser Verordnung unberührt.