Art. 13 31995D0319
Unbeschadet Artikel 214 des Vertrags dürfen die Ausschußmitglieder Informationen, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben, falls die Kommission oder ein Mitglied des Ausschusses darum ersucht, eine Auskunft bzw. Stellungnahme vertraulich zu behandeln.In einem solchen Fall nehmen nur die Ausschußmitglieder und die Vertreter der Kommission an den Sitzungen teil.