Art. 11a 31995D0319
Der Ausschuss beschließt eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Modalitäten seiner Tätigkeit geregelt sind, darunter die Einberufung von Sitzungen und die Organisation von Arbeitsgruppen.
Der Ausschuss beschließt eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Modalitäten seiner Tätigkeit geregelt sind, darunter die Einberufung von Sitzungen und die Organisation von Arbeitsgruppen.