Art. 11 31995D0319
(1)
Die Kommission kann bei ihrem Ersuchen um Stellungnahme durch den Ausschuß eine Frist für die Abgabe dieser Stellungnahme setzen.
(2)
Den Beratungen im Ausschuß folgt keine Abstimmung.
(3)
Die Schlußfolgerungen der Beratungen werden schriftlich festgehalten. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Ausschusses, werden der Kommission die einzelnen Standpunkte schriftlich vorgelegt.