Erwägungsgrund 7 31997D0836
Die von den Organen des Geänderten Übereinkommens verabschiedeten Regelungen binden die Gemeinschaft nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntgabe, sofern sie keinen Einspruch erhoben hat. Der Stimmabgabe der Gemeinschaft zu solchen Regelungen sollte daher eine Entscheidung nach demselben Verfahren wie für den Abschluß des Geänderten Übereinkommens vorausgehen, sofern es sich nicht lediglich um die Anpassung von Regelungen an den technischen Fortschritt handelt.