Erwägungsgrund 16 31997D0836
Nach den gemeinschaftlichen Regeln ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 5 des Geänderten Übereinkommens nachzukommen —
Nach den gemeinschaftlichen Regeln ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 5 des Geänderten Übereinkommens nachzukommen —