Art. 7 32005D0119
Der Leitungsausschuss nimmt im gemeinsamen Interesse der Organe folgende Aufgaben wahr:
Er legt mit qualifizierter Mehrheit die Vorschriften für die Tätigkeit der Akademie fest;
er legt auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors der Akademie mit einfacher Mehrheit die Organisationsstruktur der Akademie fest;
im Rahmen des Haushaltsverfahrens nimmt er mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors der Akademie den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Akademie an und übermittelt ihn der Kommission für die Aufstellung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Kommission; gleichzeitig schlägt er der Kommission gegebenenfalls Anpassungen des Stellenplans der Akademie vor;
er legt mit einfacher Mehrheit fest, welche zusätzlichen Leistungen die Akademie für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen gegen Entgelt erbringen kann, wie hoch die entsprechenden Entgelte sind und unter welchen Bedingungen die Akademie die Leistungen erbringen kann;
er nimmt auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors der Akademie einstimmig das Arbeitsprogramm an. Das Arbeitsprogramm enthält auch die nicht unmittelbar mit den Fortbildungsmaßnahmen zusammenhängenden Leistungen;
auf der Grundlage eines vom Direktor der Akademie vorbereiteten Entwurfs nimmt er mit qualifizierter Mehrheit einen jährlichen Tätigkeitsbericht an, der sich auf alle Einnahmen- und Ausgabenposten erstreckt, welche die von der Akademie durchgeführten Arbeiten und die von ihr erbrachten Leistungen betreffen. Bis zum 1. Mai jeden Jahres übermittelt er den Organen den ausgehend von der analytischen Buchführung erstellten Bericht über das vorhergehende Haushaltsjahr;
auf Grundlage des Fortbildungsbedarfs legt er mit qualifizierter Mehrheit die Modalitäten fest, nach denen jedes Organ der Akademie eine angemessene Anzahl von Referenten zur Verfügung stellt.