Art. 13 32005D0119
Revision der Zuordnung zum Amt
(1)
Spätestens nach dem dritten Tätigkeitsjahr der Akademie erstellt der Direktor des Amtes für den Leitungsausschuss einen detaillierten Bericht über die verwaltungsmäßige Zuordnung der Akademie zu dem Amt. Der Leitungsausschuss beendet diese Zuordnung durch einen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses über die Errichtung der Akademie. Beschließt der Leitungsausschuss eine Fortsetzung der Zuordnung, so ist diesem Beschluss eine entsprechende Begründung beizufügen.
(2)
Beschließt der Leitungsausschuss nach dem Verfahren von Absatz 1, die Zuordnung zu verlängern, gibt er in seinem Beschluss an, bis zu welchem Zeitpunkt er die Frage erneut prüfen wird.