Art. 17 32006D1672
Die Finanzausstattung für die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen der Union wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 683250000 EUR festgelegt.
Über die gesamte Laufzeit des Programms werden bei der Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Teile die nachstehenden Mindestsätze berücksichtigt: Teil 1 Beschäftigung 23 % Teil 2 Sozialschutz und soziale Integration 30 % Teil 3 Arbeitsbedingungen 10 % Teil 4 Nichtdiskriminierung und Vielfalt 23 % Teil 5 Gleichstellung der Geschlechter 12 %
Maximal 2 % der Mittelausstattung werden für die Programmdurchführung bereitgestellt, um Ausgaben zu decken, die z. B. in Zusammenhang mit den Arbeiten des Ausschusses nach Artikel 13 oder den gemäß Artikel 19 durchzuführenden Bewertungen anfallen.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.
Die Kommission kann zu ihrem Nutzen und dem der Begünstigten auf technische und/oder administrative Hilfeleistungen sowie auf Unterstützungsausgaben zurückgreifen.