Art. 18 32006D1672
Die Kommission gewährleistet, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen und die Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen GemeinschaftenABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1 . , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen UnregelmäßigkeitenABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2 . sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1 . .
Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder bei jeder Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde.
Die Verträge und Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit teilnehmenden Drittländern, die sich aus diesem Beschluss ergeben, sehen besondere Bestimmungen für die Überprüfungen und die Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen von ihr ermächtigten Vertreter) und eine Rechnungsprüfung durch den Europäischen Rechnungshof vor, wobei die Durchführung erforderlichenfalls vor Ort erfolgt.