Erwägungsgrund 13 32009D0568
Im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Aufgaben des Netzes in Bezug auf den Zugang zum Recht sollten die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten außerdem dazu beitragen, der Öffentlichkeit unter Verwendung der geeignetsten technischen Mittel allgemeine Informationen zugänglich zu machen, indem sie zumindest auf der Webseite der Justizministerien der Mitgliedstaaten einen Link zur Webseite des Netzes und der für die konkrete Anwendung dieser Instrumente zuständigen Stellen vorsehen. Diese Entscheidung ist nicht als Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zu verstehen, den direkten Zugang der Öffentlichkeit zu den Kontaktstellen zu ermöglichen.