Erwägungsgrund 8 32009D0568
Wenn aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder einer internationalen Übereinkunft das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist, sollten die Kontaktstellen des Netzes künftig daran mitwirken, gerichtliche und außergerichtliche Stellen in den Mitgliedstaaten über den Inhalt dieses ausländischen Rechts zu informieren.