Erwägungsgrund 7 32009D0568
Zu demselben Zweck muss es in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen geben, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Bei mehreren Kontaktstellen sollte der betreffende Mitgliedstaat eine wirksame Koordinierung zwischen ihnen sicherstellen.