Erwägungsgrund 10 32011D0167
Auf der Ratstagung vom 10. November 2010 wurde die Feststellung getroffen und am 10. Dezember 2010 bestätigt, dass das Ziel der Schaffung eines unionsweit einheitlichen Patentschutzes von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden kann, womit die in Artikel 20 Absatz 2 EUV genannte Voraussetzung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit nur als letztes Mittel beschlossen wird, erfüllt ist.