Erwägungsgrund 12 32011D0167
Die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes gehört nicht zu den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit der Union. Rechtsgrundlage für die Schaffung eines europäischen Rechtstitels für den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum ist Artikel 118 AEUV, der unter Titel VII (Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften) Kapitel 3 (Angleichung der Rechtsvorschriften) fällt und ausdrücklich auf die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts verweist, der gemäß Artikel 4 AEUV eine der geteilten Zuständigkeiten der Union ist. Damit fällt die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, einschließlich der hierfür geltenden Übersetzungsregelungen, unter die nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union.